Förderung - Allgemeine Hinweise, Erläuterungen

Zuwendungsvoraussetzungen:

 

„Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrechtzuerhalten
oder zu verbessern; sie müssen ferner fachlich notwendig und wirtschaftlich sein. Bei
Beschaffungsmaßnahmen ist auch die Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und die Ausstattung der Feuerwehren von benachbarter Gemeinden zu berücksichtigen.“ (FwZR, Stand: 01.01.2019)


Fachlich notwendig im Sinne der FwZR sind Maßnahmen, die zur Erfüllung der gemeindlichen
Pflichtaufgabe gem. Art. 1 des BayFwG als Mindestausttattung notwendig sind.


Die Beurteilung der fachlichen Notwendigkeit der beantragten Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen
des Förderantrags durch die Brandschutzdienststelle des Landkreises und des zuständigen
Fachberaters für Brand- und Katastrophenschutz der Bezirksregierung.
Grundlage für die fachliche Beurteilung kann eine qualifizierte und abgestimmte
Feuerwehrbedarfsplanung der Gemeinde sein. (Gem. „Merkblatt 1.13, Feuerwehrbedarfsplanung in
Bayern“ der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg).


Hierbei werden das vorhandene Gefährdungspotential im Gemeindegebiet und die gemeindliche
Gefahrenabwehr (Personal, Fahrzeuge, Hilfsfrist) sowie die vorhandene feuerwehrtechnische und
personelle Ausstattung der Nachbargemeinden betrachtet. Ebenso wird die Leistungsfähigkeit der
Gemeinde gem. Art 2 Satz 1 des BayFwG berücksichtigt; die zu fördernde Maßnahme muss für die
Gemeinde wirtschaftlich und nicht unverhältnismäßig sein.


Die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr muss durch die Beschaffungsmaßnahme mind.
aufrechterhalten oder verbessert werden.
Zielsetzung ist hierbei immer die Erfüllung der Pflichtaufgabe gem. Art. 1 BayFwG. Landkreisweite,
überörtliche einsatztaktische Überlegungen können bei den Fördermaßnamen in Betracht gezogen
werden, welche sich in der landkreisweiten Alarmierungsplanung widerspiegeln.


Grundsätzliches:

 

Beantragen von staatlichen Zuschüssen:


Vorabstimmung der gemeindlichen Beschaffungsmaßnahme(n) mit der Brandschutzdienststelle, zur
Klärung der fachlichen Notwendigkeit und staatlichen Förderfähigkeit.


Die Gemeinde reicht für die abgestimmte Fördermaßnahme das vollständig ausgefüllte und
unterschriebene Antrags-Formular (Anlage 3, FwZR) über das Landratsamt an die Brandschutzdienststelle ein.

 

Die Brandschutzdienststelle erstellt eine fachliche Stellungnahme zur fachlichen Notwendigkeit der
Maßnahme, ggf. das Vorhandenseins eines UVV-konformen Stellplatzes für eine Fahrzeugbeschaffung, die personelle Situation der Feuerwehr(en) im Gemeindegebiet und die Tagesalarmverfügbarkeit.


Die Brandschutzdienststelle leitet den Antrag der Gemeinde an die Bezirksregierung, zur
abschließenden fachlichen und verwaltungsrechtlichen Prüfung und Genehmigung, weiter.


Die Bezirksregierung übersendet der Gemeinde – der Brandschutzdienststelle in Kopie – den
Zuwendungsbescheid über die beantragte Fördermaßnahme. Die darin enthaltenen Auflagen sind
einzuhalten. Ausnahmeregelungen sind im Vorfeld abzustimmen und spätestens mit der
Antragstellung der Fördermaßnahme einzureichen.


Der Maßnahmenbeginn (Auftragsvergabe) darf erst nach Eingang des Zuwendungsbescheids bei der
Gemeinde erfolgen.


Bei geförderten Feuerwehrfahrzeugen wird das Vorhandensein der Mindestbeladung des Fahrzeugs
von der Brandschutzdienststelle abgenommen und bestätigt.


Nach Abschluss der Maßnahme kann die Gemeinde mittels der Verwendungsbestätigung (Anlage 4,
FwZR) die Gewährung der Zuwendung direkt bei der Bezirksregierung beantragen. Die notwendigen
Unterlagen unter Punkt 6 sind der Verwendungsbestätigung zur Beantragung beizufügen.


Mindestausrüstung einer gemeindlichen Feuerwehr:

 

Hilfsfristrelevant im Gemeindegebiet ist (gem. 1.2 Hilfsfrist, VollzBekBayFwG):
Mind. 1 LF10 (für das Schutzziel kritischer Wohnungsbrand im 2. OG = Stichwort B2 gem . ABek 2017)
oder
mind. 1 TSF-W oder MLF (4x PA, mind. 500 l Wasser, 4-teilige Steckleiter)  plus mind. 1 zusätzliches
LF10 der benachbarten Ortsfeuerwehr oder benachbarten Gemeindefeuerwehr zur Unterstützung.


Pro Gemeindegebiet:

 

Max. 1 Führungsfahrzeug (MZF oder ELW1) – je nach Fördervoraussetzung
Mind. 1 Hilfeleistungssatz (HLS) für die technische Hilfeleistung innerhalb der Hilfsfrist – max. 2 HLS
im Gemeindegebiet.


Mind. 1 MTW wenn 1 (H)LF20 vorhanden ist – einsatztaktischer Nutzen (H)LF20: 2 Gruppen gem.
FwDV3 (Nachführung von Personal an die Einsatzstelle)


Jede Feuerwehr mit einem Löschfahrzeug (4 PA vorhanden), kann 1 MTW gefördert bekommen


Erhöhte staatliche Fördersätze (Raum mit besonderem Handlungsbedarf, Stand: 01.03.2018):
a. Gemeinde Großhabersdorf
b. Markt Roßtal
c. Stadt Zirndorf

 

 

Stand: 13.03.2019, Ansprechpartner Thomas Brüchert

 

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